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Verdienstausfallentschädigung nach den Paragraphen 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Das Infektionsschutzgesetz schützt die Bevölkerung Deutschlands. Sind Sie von Schutzmaßnahmen betroffen, bietet es zudem finanzielle Entschädigungen.

Eine Antragstellung ist unter https://ifsg-online.de (Öffnet in einem neuen Tab) möglich. Es werden nur noch Online-Anträge angenommen. Nach dem 15. April 2021 gestellte Papieranträge werden zurückgesandt (Paragraph 56 Abs. 11 S. 2 IfSG i.V.m. Paragraph 2 der (Hessischen) Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Infektionsschutzgesetzes zur Bekämpfung des Corona-Virus (IfSG-ZustV)). Ausnahmen hiervon gelten nur für die Anträge nach Paragraph 56 Abs. 4 und Paragraph 58 IfSG

Für Paragraph 58 IfSG finden Sie ein Antragsformular unter Downloads am Ende der Seite. Das ausgefüllte Antragsformular können Sie uns per E-Mail an ifsg-entschaedigungmarburg-biedenkopfde senden. Für einen Antrag nach Paragraph 56 Abs. 4 IfSG genügt eine formlose E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse.  

Ein Verdienstausfall kann unter den folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:

  • Bei für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angeordneten Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter oder einer anderen zuständigen Stelle ist das Land Hessen gegenüber den Arbeitgebern für einen Verdienstausfallschaden zur Entschädigung verpflichtet (Paragraph 56 Abs. 1 und Paragraph 66 IfSG). Selbstständige können einen eigenen Antrag stellen.
  • Bei Schließung von Schulen und Kindergärten bzw. sonstigen Einrichtungen zur Betreuung kann bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein Verdienstausfallschaden nach Paragraph 56 Absatz 1a IfSG für Zeiträume ab dem 30. März für die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren für bis zu zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles für bis zu 20 Wochen. Für Kinder, die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, gilt die Altersgrenze nicht.
    Der Anspruch auf Leistungen nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (Entschädigung bei Betreuungserfordernis) ist bei Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 bis zum 23. September 2022 befristet. Für Zeiträume ab dem 24. September 2022 kann daher keine Entschädigung mehr beantragt werden.

Aufgrund der Vielzahl der bereits eingegangenen Anträge ist es leider nicht möglich, innerhalb kurzer Zeit alle Anträge zu bearbeiten oder einen konkreten Sachstand in Einzelfällen zu nennen. Die Wartezeit beträgt leider derzeit mehrere Monate und die Bearbeitung geschieht grundsätzlich -von absoluten Ausnahmen aus sachlichen Gründen abgesehen- nach Antragseingang. Diese Gleichbehandlung sind wir als öffentliche Verwaltung allen Antragstellern bereits von Verfassungs wegen schuldig.

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemühen sich nach Kräften, die eingehenden Anträge nach bestem Wissen und Gewissen sowie schnellstmöglich zu bearbeiten und bitten um Geduld in dieser historisch außergewöhnlichen und für alle belastenden Situation.

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