Hygieneempfehlung für Schulen und Kitas
Kitas
Zu den aktuellen Hygieneempfehlungen zitieren wir von der Website des Hessischen Sozialministeriums (HMSI, letzter Abruf 09.02.2023):
„Landesseitig besteht seit dem 23. November 2023 keine Verpflichtung mehr, sich aufgrund eines positiven SARS-CoV-2-Tests in Quarantäne zu begeben. Daher gilt für die Angebote der Kinderbetreuung, dass für alle Personen, d.h. Kinder und Erwachsene, kein Betretungsverbot im Falle eines positiven SARS-CoV-2-Test mehr besteht. An die Stelle der Absonderungspflicht tritt für positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestete Personen die dringende Empfehlung, sich freiwillig abzusondern.
Es gilt allerdings weiterhin, dass kranke Kinder und auch kranke Erwachsene grundsätzlich nicht in eine Kindertageseinrichtung oder in eine Kindertagespflegestelle gehören. Das war auch vor der Corona-Pandemie so und wurde in den Kindertageseinrichtungen auch beachtet.
Die Betreuung erfolgt auf Basis der individuellen Betreuungsverträge auf Grundlage des in § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII verfassten Rechtsanspruchs eines Kindes auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Eine Corona bedingte Einschränkung dieses Rechtsanspruchs kann nur durch die zuständigen Behörden erfolgen, sofern diese nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erlassen, wenn dies aufgrund der lokalen Situation akut erforderlich ist. Maßgeblich sind demnach in Hessen die Regelungen der CoBaSchuV. Für Kindertageseinrichtungen sind hier keine gesonderten Regelungen aufgeführt, daher gelten die allgemeinen Regelungen der CoBaSchuV."
Die allgemeinen Regelungen der CoBaSchuV für positiv getestete Personen finden Sie hier.